Netze

Versorgungsnetz der Stadtwerke Dessau

Die Stadtwerke Dessau betreiben die Strom- und Gasversorgungsnetze in ganz Dessau zuverlässig und sicher. Wir haben für Sie alle relevanten und veröffentlichungspflichtigen Informationen über unsere Versorgungsnetze zusammengestellt.

Zertifizierung des Strom- und Gasnetzbetreibers sowie der Verbundleitstelle

Zertifizierung des Stromnetzbetreibers, Gasnetzbetreibers und der Verbundleitstelle über einen sicheren Betrieb gemäß IT-Sicherheitskatalog der BNetzA, des EnWG in der aktuellen Fassung und der DIN ISO 27001 und DIN ISO 27019

Strom

Netzanschluss

Für den Anschluss an das Versorgungsnetz der Dessauer Stromversorgung GmbH gibt es einige Normen und bauliche Voraussetzungen. Alle relevanten Informationen rund um Ihren Netzanschluss finden Sie hier.

Netzanschlussvertrag nach NAV

Einspeisung
Alle wichtigen Informationen und Formulare bezüglich des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finden Sie hier.

Bei Fragen oder Anregungen können Sie gern auch persönlich Kontakt zu uns aufnehmen. Ihr Ansprechpartner:

Thomas Seidig
T: 0340 899 2634
Email

Redispatch 2.0
Aktuell werden durch Redispatch Überlastungen während der Stromübertragung im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet.

Die Regelungen zum erweiterten Redispatch-Prozess (Redispatch 2.0) wurden im Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG 2.0, am 17. Mai 2019 in Kraft getreten) aufgenommen und sind ab dem 1. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z. B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern oder Netzbetreibern, umzusetzen.

Die Gesetzesänderung stellt auch in den Bereichen Marktprozesse, Kommunikation, Datenbedarfe und -austausch neue Herausforderungen dar. Zukünftig sind auch Verteilnetzbetreiber betroffen, die bisher das Einspeisemanagement nicht als Instrument genutzt haben. Zur Vermeidung von Netzengpässen nehmen derzeitig nur konventionelle Erzeugungsanlagen mit mehr als 10 Megawatt (MW) installierter Nennleistung am Redispatch der Übertragungsnetzbetreiber teil. Zukünftig werden alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner gleich 100 kW in Redispatch-Maßnahmen einbezogen. Dazu gehören dann neben Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie Speicheranlagen.

Die Dessauer Stromversorgung GmbH hat die Herausforderungen zum Aufbau völlig neuer Prozesse für die Behandlung von Netzengpässen vorgelagerter Netzbetreiber angenommen.

Unter die Regelungen fallen alle Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW und alle EE- und KWK-Anlagen die dauerhaft durch einen Netzbetreiber steuerbar sind.

Wesentliche Anforderungen, die von Anlagenbetreibern im Redispatch 2.0 zu erfüllen sind

  • Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV) und eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR)
  • Bereitstellung von Stammdaten
  • Bereitstellung von Bewegungsdaten (Information zu marktbedingten Anpassungen und Nichtbeanspruchbarkeiten), um dem Netzbetreiber die Erzeugungsprognose zu ermöglichen oder
  • vom Anlagenbetreiber selbst erstellte Prognose- und Plandaten der Erzeugung
  • Festlegung der Abrufart für die Leistungsreduzierung (Aufforderungsfall oder Duldungsfall)
  • Festlegung des Bilanzierungsmodells (Planwertmodell oder Prognosemodell)

Information zu neuen Datenlieferverpflichtungen infolge des NABEG

Weiterführende Informationen — Details zum Redispatch 2.0 finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Alle Informationen rund um die Neuregelung

Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur mit Wirkung zum 01.01.2024 dient dazu, die Netzstabilität für Sie auch in Zukunft sicherzustellen.

Hier informieren wir darüber, was das für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden – gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein. Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet. Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Anlagen Geräte mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW:

  • private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen (keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte)
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte z.B. für Wohn-, Büro-, Aufenthalts- und Produktionsräume))

Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Wann ist die Neuregelung in Kraft getreten?

Die neue § 14a-Festlegung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

Wichtig: Die DSV ist auf die Umsetzung der Neuregelung vorbereitet und kümmert sich mit Nachdruck um alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Was müssen Sie beachten, wenn Sie die Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung planen?

Die Neuregelung betrifft Sie, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.

Für die Integration der steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist für das Jahr 2024 frei wählbar und besteht entweder aus Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder Modul 2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (siehe Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur).

Dazu muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung §14a EnWG konform sein.

Um uns die §14a Konformität Ihrer Elektroinstallation und Ihrer elektrischen Anlagen nachzuweisen, bauen wir derzeit ein Online-Meldestrecke auf, aktualisieren die technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch unsere technischen Mindestanforderungen (TMA)

Sprechen Sie hierfür auch mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Was ist für bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung zu beachten?

Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiv werden.

Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.

(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

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Netzinformation

Alle relevanten Netzdaten sowie Strukturmerkmale der Dessauer Stromversorgung GmbH finden Sie hier zur Ansicht und zum Download. Diese werden regelmäßig, gemäß den gesetzlichen Anforderungen aktualisiert.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit nach § 13 (1) EnWG werden im Netzgebiet der DSV von der MITNETZ Strom GmbH als Dienstleistung erbracht. Informationen über aufgerufene Netzgebiete finden Sie auf folgender Internetseite:

Netzstrukturdaten

Netznutzung

Ab dem 01.01.2015 verwendet die Dessauer Stromversorgung GmbH zur Abrechnung von Mehr- und Mindermengen die vom BDEW veröffentlichten Preise. Diese finden Sie hier.

Grundversorgung
Grundversorger ist nach § 36 (2) EnWG das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Dieses ist durch den Betreiber des Energieversorgungsnetzes alle drei Jahre zum 1. Juli, erstmalig am 1 Juli 2006, für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und zum 30. September des Jahres zu veröffentlichen.

Zum 1. Juli 2021 wurden im Stadtgebiet Dessau-Roßlau die Dessauer Stromversorgung GmbH als zuständiger Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt.

Datenaustausch
Angebot der Marktkommunikation auf Basis abweichender Datenformate nach GPKE Ziffer 5

Die Dessauer Stromversorgung GmbH gibt bekannt, dass sie allen Marktteilnehmern anbietet, das integrierte Abrechnungssystem des Netzbetreibers gegen Entgelt mitzubenutzen.

Durch die damit verbundene Verwendung einer von den EDIFACT-Formaten abweichenden systeminternen Marktkommunikation kann der Marktteilnehmer die Kunden die im Netzgebiet der DSV beliefert werden, besonders effizient betreuen und abrechnen. Für den Fall eines Kundenwechsels können aber auch die geforderten EDIFACT-Formate und Prozesse der Marktkommunikation bedient werden.

Für dieses Angebot liegt ein unterschriftsreifer Vertrag vor, welcher der Bundesnetzagentur vorgelegt wurde und ohne weitere Verhandlungen durch Interessenten angenommen werden kann.

Über nachfolgende Adresse kann der Vertrag inklusive der technischen Informationen schriftlich abgefordert werden:

Dessauer Stromversorgung GmbH
PF 1202
06812 Dessau-Roßlau

Energiefinanzierungsgesetz ab 01.01.2023

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer unverzüglich uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen. Im Falle einer All-inclusive-Belieferung ist der Lieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.

Entsprechend § 52 EnFG müssen folgende Angaben dem Netzbetreiber mitgeteilt werden:

  1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und
  3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Formulare für Meldungen des Netznutzers / Lieferanten:

Messwesen

Die Dessauer Stromversorgung GmbH nimmt als Verteilnetzbetreiber innerhalb des von ihr betriebenen Stromnetzes die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) wahr. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende/Neues Messstellenbetriebsgesetz
Seit dem 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende mit dem darin enthaltenem neuen Messstellenbetriebsgesetz in Kraft. Laut dem Gesetz werden Messstellenbetreiber verpflichtet, schrittweise „moderne Messeinrichtungen“ und „intelligente Messsysteme“ zu installieren.

Die Stadtwerke Dessau sind „Grundzuständiger Messstellenbetreiber“ im Netzgebiet der Dessauer Stromversorgung und übernehmen somit den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.

Begriffserläuterung in der modernen Messtechnik
moderne Messeinrichtung: Eine Messeinrichtung (digitaler Stromzähler), welche den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

Neben dem für die Stromabrechnung relevanten Zählerstand muss der Zähler historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate anzeigen können.

intelligentes Messsystem: Eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welche den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung (digitaler Stromzähler) sowie einem Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit), welches den wesentlichen Unterschied zur herkömmlichen Zähltechnik ausmacht. Das Smart-Meter-Gateway überträgt verschlüsselte Messwerte über eine gesicherte Datenverbindung.

Umfang der verpflichtenden Einbauten nach § 29 MsbG
Laut § 29 MsbG sind folgende Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen auszustatten:

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW
Der Rollout intelligenter Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung.

Der Umfang der verpflichtenden Einbauten nach §29 MSB stellt sich im Netzgebiet der DSV wie folgt dar:

Moderne Messeinrichtung ca. 56.000 Zählpunkte
Intelligente Messsysteme ca. 4.000 Zählpunkte

Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebes
Grundzuständige Messstellenbetreiber sind bei der Durchführung des Messstellenbetriebes an gesetzlich festgeschriebene Preisobergrenzen gebunden. Diese Preisobergrenzen müssen nach § 35 MsbG folgende Standardleistungen beinhalten:

Standardleistungen Moderne Messeinrichtung:

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (Ausgenommen Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
  • eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
  • form- und fristgerechte Datenübertragung – jährliche Jahresarbeitswerte sowie
  • Abrechnung der Preise für Standardleistungen

Standardleistungen Intelligente Messsysteme:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort ge
  • nannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Preise für intelligente Messsysteme werden nach der Feststellung der Verfügbarkeit veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Messstellenbetriebsgesetz
Was ist eine moderne Messeinrichtung? Worum geht es bei dem Einbau intelligenter Messeinrichtungen? Was heißt „Digitalisierung der Energiewende“?

Hier geben wir Ihnen alle Antworten zum neuen Messstellenbetriebsgesetz:

Energieserviceanbieter (ESA)
Mit der Festlegung BK6-20-160 der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt eine Standardisierung und Automatisierung der Bereitstellung von Werten an Energiedienstleister/Energiedatenmanager. Zur Abwicklung wurde die neue Rolle „Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers“ (kurz: ESA) in die Marktkommunikation eingeführt.

Der ESA ist ein Dritter, der im Auftrag des Anschlussnutzers Werte beim Messstellenbetreiber (MSB) anfragt und diese verarbeitet. Der ESA muss dem MSB hierfür die entsprechende Einwilligung des Anschlussnutzers vorlegen und zusätzlich ist eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und ESA notwendig. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Die BNetzA-Festlegung BK6-20-160 im Verhältnis ESA und MSB hat mit Wirkung zum 01.01.2024 neue Vorgaben hinsichtlich eines elektronischen Abrechnungsprozesses erlassen. Die Abrechnung dieser Dienstleistung erfolgt per elektronischer Marktkommunikation.

Sie möchten als neuer Marktpartner ein Vertragsverhältnis mit uns eingehen?

Wir zeigen Ihnen wie eine erfolgreiche Zusammenarbeit erfolgen kann:

1. Sie senden eine E-Mail mit dem Betreff „ESA“ an msb@dvv-dessau.de
2. Wir senden Ihnen alle nötigen Dokumente zu (ESA-Rahmenvertrag, Zertifikat zur Verschlüsselung, EDI-Vereinbarung, Kontaktformular, Einwilligungserklärung Anschlussnutzer).

Nach Abschluss des Rahmenvertrages und Aufbau der Marktkommunikation, können Sie Ihre Messwertanfrage im EDIFACT-Format an uns richten.

Gas

Netzanschluss

Für den Anschluss an das Versorgungsnetz der Gasversorgung Dessau GmbH gibt es einige Normen und bauliche Voraussetzungen. Alle relevanten Informationen rund um Ihren Netzanschluss finden Sie hier.

Netzanschlussvertrag Gas (Niederdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Mittel- und Hochdruck)

Anschlussnutzungsvertrag

Einspeisung

Einspeisung Gas

Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind nach EnWG § 19 verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für Netzanschluss von

· LNG-Anlagen
· dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen,
· von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und
· von Direktleitungen

technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen.

Allgemeine Mindestanforderungen

Im Allgemeinen gelten für den Anschluss von Fremdanlagen und -netzen an das Netz der Gasversorgung Dessau GmbH die allgemeinen Regeln der Technik. Darüber hinaus gilt das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW). Zusätzlich sind insbesondere die Regelwerke der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und dem Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) zu beachten.

Netzinformation

Alle relevanten Netzdaten sowie Strukturmerkmale der Gasversorgung Dessau GmbH finden Sie hier zur Ansicht und zum Download. Diese werden regelmäßig, gemäß den gesetzlichen Anforderungen aktualisiert.

Netzgebiet

Gasbeschaffenheit

Das zu transportierende Erdgas ist dem Netzkunden am Ausspeisepunkt bereitzustellen. Dabei muss das Erdgas eine Gasbeschaffenheit aufweisen, die eine Einspeisung unter Betrachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung des DVGW-Regelwerkes, insbesondere G385 und G260 erlaubt.

Die Gasbeschaffenheit des eingespeisten Erdgases muss an jedem Ausspeisepunkt eine ordnungsgemäße Gasabrechnung und störungsfreie Gasanwendung erlauben.

Die Gasversorgung Dessau GmbH stellt ihr Netz zur Verteilung von Erdgas gemäß DVGW Arbeitsblatt G 260 in der Kategorie H-Gas zur Verfügung.

Die Gaszusammensetzung ist dem beigefügten Analyseblatt mit Stand vom April 2014 zu entnehmen.

Thermische Gasberechnung nach DVGW Arbeitsblatt G 685

Das Verfahren zur Ermittlung der Zustandszahl ist dem Letztverbraucher in geeigneter Form bekannt zu machen. Die verwendeten Parameter und die Berechnung können nachstehend eingesehen werden.

Strukturdaten

Netznutzung

Die Gasversorgung Dessau GmbH stellt ihr Gasnetz allen Lieferanten und Netznutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Hier finden Sie die vertraglichen Grundlagen sowie die Preisblätter und weitere Informationen der Gasversorgung Dessau GmbH.

Lieferantenrahmenvertrag

Entgelte

gültig ab 01.01.2024

gültig ab 01.01.2023

gültig ab 01.01.2022

gültig ab 01.01.2021

gültig ab 01.01.2020

gültig ab 01.01.2019

gültig ab 01.01.2018

gültig ab 01.01.2017

Grundversorgung

Grundversorger ist nach § 36 (2) EnWG das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Dieses ist durch den Betreiber des Energieversorgungsnetzes alle drei Jahre zum 1. Juli, erstmalig am 1 Juli 2006, für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und zum 30. September des Jahres zu veröffentlichen.

Zum 1. Juli 2021 wurden im Stadtgebiet Dessau-Roßlau die Gasversorgung Dessau GmbH als zuständiger Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt.

Datenaustausch

Angebot der Marktkommunikation auf Basis abweichender Datenformate nach GeliGas Ziffer 3

Die Gasversorgung Dessau GmbH gibt bekannt, dass sie allen Marktteilnehmern anbietet, das integrierte Abrechnungssystem des Netzbetreibers gegen Entgelt mitzubenutzen.

Durch die damit verbundene Verwendung einer von den EDIFACT-Formaten abweichenden systeminternen Marktkommunikation kann der Marktteilnehmer die Kunden, die im Netzgebiet der GVD beliefert werden, besonders effizient betreuen und abrechnen. Für den Fall eines Kundenwechsels können aber auch die geforderten EDIFACT-Formate und Prozesse der Marktkommunikation bedient werden.

Für dieses Angebot liegt ein unterschriftsreifer Vertrag vor, welcher der Bundesnetzagentur vorgelegt wurde und ohne weitere Verhandlungen durch Interessenten angenommen werden kann.

Über nachfolgende Adresse kann der Vertrag inklusive der technischen Informationen schriftlich abgefordert werden:

Gasversorgung Dessau GmbH
PF 1202
06812 Dessau-Roßlau

Messwesen

Sekundär­reserve­­leistung

Sekundärreserveleistung für die Netzstabilität

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die Aufgabe, das Leistungsgleichgewicht zwischen Stromerzeugung und -abnahme in ihrer Regelzone ständig aufrecht zu erhalten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigen die ÜNB Regelleistung in verschiedenen Qualitäten (Primärregelleistung-, Sekundärregelleistung sowie Minutenreserveleistung), die sich hinsichtlich des Abrufprinzips und ihrer zeitlichen Aktivierung unterscheiden.

Die Beschaffung durch die ÜNB erfolgt als Ausschreibungswettbewerb am deutschen Regelleistungsmarkt unter Beteiligung zahlreicher Anbieter (sowohl Kraftwerksbetreiber als auch Stromkunden).

Durch die Möglichkeit, Technische Einheiten (Erzeugungseinheiten als auch regelbare Verbraucherlasten) zwecks Erreichung der für die einzelnen Regelleistungsarten jeweils geltenden Mindestangebotsgrößen (siehe bei den Beschreibungen der einzelnen Regelenergiearten) poolen zu können, ist es auch Kleinanbietern möglich, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen.

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten! Die Stadtwerke Dessau bieten Ihren Kunden die Vermarktung der potentiellen Regelleistungen und erwirtschaften für Sie ohne großen Mehraufwand einen zusätzlichen Deckungsbeitrag.

Voraussetzungen

  • Erstellung einer FWT-Schnittstelle
  • Probelauf zur Abschaltung und Anmeldung zur Präqualifikation
  • Durchführung der Präqualifikation
  • Übersendung technischer Parameter des BHKW zur Abklärung mit dem Poolbetreibern

Ansprechpartner
Mark Müller
mmuelle@dvv-dessau.de
T: 0340 899 1532
F: 0340 899 1092