(Stand 17.11.2022)
Um die Wärme- und Erdgaskunden noch vor dem kommenden Winter finanziell zu entlasten, wurde am 14.11.2022 im Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG verabschiedet. Hierin enthalten sind u.a. die Dezember-Soforthilfen Gas/Wärme für Haushalte, Vermieter, Sozial- und Bildungseinrichtungen und Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.
Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, wie wir die Soforthilfen auf Basis des Soforthilfegesetzes im Rahmen unseres Lieferverhältnisses umsetzen. Auf Grund der fehlenden Durchführungsverordnung zum EWSG sind Änderungen vorbehalten.
Wie funktionieren die Soforthilfen?
Die nach dem Soforthilfegesetz begünstigten Verbraucher werden im Monat Dezember 2022 finanziell mit einem sogenannten „Entlastungsbetrag“ entlastet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem endgültigen Entlastungsbetrag, der individuell berechnet und auf der nächsten Rechnung gesondert ausgewiesen wird und dem ausschließlich für Gas- und SLP (Standartlastprofil) – Kunden, vorläufigen Entlastungsbetrag.
Als vorläufiger Entlastungsbetrag dient die Abschlagszahlung, die bei den Stadtwerken Dessau im Dezember 2022 fällig ist. Diesen müssen die begünstigten Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 nicht an uns, Ihren Erdgaslieferanten, zahlen. Wir, die Stadtwerke, erhalten wiederum einen Ausgleichsbetrag von staatlicher Stelle.