Die Dessauer Stromversorgung GmbH nimmt als Verteilnetzbetreiber innerhalb des von ihr betriebenen Stromnetzes die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) wahr. Weitere Informationen finden Sie hier.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Messstellenvertrag
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende/Neues Messstellenbetriebsgesetz
Seit dem 02.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende mit dem darin enthaltenem neuen Messstellenbetriebsgesetz in Kraft. Laut dem Gesetz werden Messstellenbetreiber verpflichtet, schrittweise „moderne Messeinrichtungen“ und „intelligente Messsysteme“ zu installieren.
Die Stadtwerke Dessau sind „Grundzuständiger Messstellenbetreiber“ im Netzgebiet der Dessauer Stromversorgung und übernehmen somit den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Begriffserläuterung in der modernen Messtechnik
moderne Messeinrichtung: Eine Messeinrichtung (digitaler Stromzähler), welche den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.
Neben dem für die Stromabrechnung relevanten Zählerstand muss der Zähler historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate anzeigen können.
intelligentes Messsystem: Eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welche den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung (digitaler Stromzähler) sowie einem Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit), welches den wesentlichen Unterschied zur herkömmlichen Zähltechnik ausmacht. Das Smart-Meter-Gateway überträgt verschlüsselte Messwerte über eine gesicherte Datenverbindung.
Umfang der verpflichtenden Einbauten nach § 29 MsbG
Laut § 29 MsbG sind folgende Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW
Der Rollout intelligenter Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung.
Der Umfang der verpflichtenden Einbauten nach §29 MSB stellt sich im Netzgebiet der DSV wie folgt dar:
Moderne Messeinrichtung ca. 56.000 Zählpunkte
Intelligente Messsysteme ca. 4.000 Zählpunkte
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebes
Grundzuständige Messstellenbetreiber sind bei der Durchführung des Messstellenbetriebes an gesetzlich festgeschriebene Preisobergrenzen gebunden. Diese Preisobergrenzen müssen nach § 35 MsbG folgende Standardleistungen beinhalten:
Standardleistungen Moderne Messeinrichtung:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (Ausgenommen Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
- eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
- form- und fristgerechte Datenübertragung – jährliche Jahresarbeitswerte sowie
- Abrechnung der Preise für Standardleistungen
Standardleistungen Intelligente Messsysteme:
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Preise für intelligente Messsysteme werden nach der Feststellung der Verfügbarkeit veröffentlicht.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Messstellenbetriebsgesetz
Was ist eine moderne Messeinrichtung? Worum geht es bei dem Einbau intelligenter Messeinrichtungen? Was heißt „Digitalisierung der Energiewende“?
Hier geben wir Ihnen alle Antworten zum neuen Messstellenbetriebsgesetz: