Aktuelles zur Energiekrise

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen

Energiekrise: Hier erfahren Sie mehr zu Ursachen, Auswirkungen und Lösungen für gestiegene Preise und den Übergang zu erneuerbaren Energien.

In Deutschland haben unter anderem die reduzierten Gaslieferungen aus Russland zur Energiekrise beigetragen, die steigende Gas-, Wärme- und Strompreise zur Folge hatte.  Für die deutsche Industrie, mittelständischen Betriebe, öffentliche Institutionen, Vereine, Kleinunternehmer, Landwirte, Haushalte und viele weitere Gruppen bedeutet dies eine immens hohe finanzielle Belastung.

Die Bundesregierung hat dies erkannt und stellt zur Bewältigung der Energiekrise insgesamt 200 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen wie:

  • Energiepreisbremsen: Einführung von Preisobergrenzen für Gas und Strom, um die Belastungen für Haushalte und Unternehmen zu mindern.
  • Härtefallfonds: Finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Haushalte und Unternehmen, die aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten sind.
  • Erhöhung von Zuschüssen und Förderungen: Unterstützung für Investitionen in energieeffiziente Technologien und erneuerbare Energien.
  • Stabilisierungshilfen: Unterstützung für Unternehmen und Einrichtungen, die durch die hohen Energiepreise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
  • Energieeffizienzmaßnahmen: Förderung von Projekten zur Reduzierung des Energieverbrauchs und Verbesserung der Energieeffizienz.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die finanziellen Belastungen abzufedern und die Energieversorgung in Deutschland langfristig zu sichern.

Aktuelle Informationen zu den Preisbremsen für Strom-, Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden

Aktueller Stand 09.01.2024: Aufgrund der Haushaltskrise der Bundesregierung wurden die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme vorzeitig zum 31.12.2023 beendet. Eine Verlängerung, wie ursprünglich bis zum 31.03.2024 geplant, wurde von der Regierung abgelehnt.

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme auf 7 % wurde seitens der Regierung vorzeitig zum 29.02.2024 beendet. Damit gilt ab dem 01.04.2024 wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % für Gas- und Wärmelieferungen.

Unsere Empfehlung an Sie: Überprüfen Sie jetzt über unser Kundenportal oder in einer persönlichen Abschlagsberatung in unseren Kundencentren Ihren individuellen Abschlag, um hohe Nachzahlungen aufgrund des Wegfalls der Preisbremsen und des vergünstigten Umsatzsteuersatzes zu vermeiden.

(Stand: 07.07.2023, Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (Energiepreisbremsen-Änderungsgesetz))

Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Energiepreisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen finanziell von den hohen Energiepreisen entlastet. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Auch ein Preisvergleich innerhalb unserer Produktwelt kann sich lohnen. Haben Sie den optimalen Tarif? Vergleichen Sie hier: DessauStrom und DessauErdgas.

Tipps zum Energiesparen finden Sie hier: Energiespartipps.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen Details der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse und beantworten häufig gestellte Fragen.

Strompreisbremse

Wann tritt die Strompreisbremse in Kraft?

Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Aktueller Stand: Aufgrund der Haushaltskrise der Bundesregierung wurden die Strom- und Gaspreisbremse vorzeitig beendet. Statt zum März 2024 sind sie nun schon zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden, deren Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden liegt, wird der Arbeitspreis auf maximal 40 Cent je Kilowattstunde (jeweils Bruttowerte, inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis.

Wie wird die Strompreisbremse berechnet?

Die monatlichen Abschläge reduzieren sich künftig um einen festen, individuellen Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich auf Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel und ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Arbeitspreis sowie der Höhe Ihres Stromverbrauchs im letzten und aktuellen Abrechnungszeitraum. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (brutto) und dem gedeckelten Arbeitspreis (brutto) für 80 Prozent Ihres Jahresverbrauchs.

Unser Tipp: Mit unserem neuen Stromsparrechner können Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Stromkosten im laufenden Jahr sowie die voraussichtliche Entlastung aus der Strompreisbremse kalkulieren und die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen erproben. Probieren Sie es aus!

Wo sehe die den Entlastungsbetrag auf der Rechnung?

Unser Beispielrechnung für Strom soll Ihnen helfen, Ihre Rechnung inkl. der ausgewiesenen Entlastungen aus den Preisbremsen besser zu verstehen.

Rechnungserklärung Strom

Wie erhalte ich die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Um die Entlastungen zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Die Stadtwerke Dessau kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen vollumfänglich erhalten und berücksichtigen den monatlichen Entlastungsbetrag der Strompreisbremse in Ihren Abschlägen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der komplexen, gesetzlichen Vorgaben in unseren IT-Systemen. Damit Sie ab sofort automatisch vom Entlastungspaket der Bundesregierung profieren, werden wir Ihren derzeitigen Abschlag ab März 2023 pauschal auf das Niveau der Strompreisbremse reduzieren. Hier werden selbstverständlich auch die Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 pauschaliert mit berücksichtigt. Den individuell berechneten Entlastungsbetrag teilen wir Ihnen dann mit Ihrer nächsten, turnusmäßigen Jahresverbrauchsabrechnung mit. Für eine individuelle Beratung zu Ihren Abschlägen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Oder nutzen Sie das Kundenportal, um Ihren Abschlag selbst zu checken und anzupassen.

Mein aktueller Tarifpreis liegt unterhalb der Strompreisbremse. Wie wird damit umgegangen?

Wer noch einen laufenden Vertrag mit einem Preis von weniger als 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) hat, zahlt selbstverständlich diesen vereinbarten Preis.

Welche Entlastungen gelten für Industriekunden?

Auch für die Industrie sollen die Strompreise begrenzt werden. Für mittlere und große Unternehmen, deren Jahresverbrauch an Strom über 30.000 Kilowattstunden liegt, wird der Arbeitspreis auf maximal 13 Cent je Kilowattstunde (jeweils Nettowerte, also zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den vollen aktuellen Vertragspreis.

Lohnt es sich überhaupt noch, Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den vollen Vertragspreis. Zum anderen profitieren Sie umso mehr, wenn Sie zusätzlich Strom sparen. Denn wenn Sie weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten Sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Weitere Informationen zum Thema „Strompreisbremse“ können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen:

FAQ’s zur Strompreisbremse vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Gas- und Wärmepreisbremse

Wann tritt die Gas- und Wärmepreisbremse in Kraft?

Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) soll nach aktuellem Planungsstand vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gelten. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden, deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt, wird der Gaspreis auf maximal 12 Cent je Kilowattstunde (jeweils Bruttowerte, inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt. Wird Fernwärme bezogen, wird der Arbeitspreis auf maximal 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt.

Wie wird die Gas- und Wärmepreisbremse berechnet?

Die monatlichen Abschläge reduzieren sich künftig um einen festen, individuellen Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich auf Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel und ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Arbeitspreis sowie der Höhe Ihres Gas- bzw. Wärmeverbrauchs im letzten und aktuellen Abrechnungszeitraum. Der Entlastungbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (brutto) und dem gedeckelten Arbeitspreis (brutto) für 80 Prozent Ihres Jahresverbrauchs.

Unser Tipp: Mit unserem neuen Gassparrechner können Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Gaskosten im laufenden Jahr sowie die voraussichtliche Entlastung aus der Gaspreisbremse kalkulieren und die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen erproben. Probieren Sie es aus!

Wo sehe die den Entlastungsbetrag auf der Rechnung?

Unser Beispielrechnung für Gas soll Ihnen helfen, Ihre Rechnung inkl. der ausgewiesenen Entlastungen aus den Preisbremsen besser zu verstehen.

Rechnungserklärung Gas

Wie erhalte ich die Entlastung der Gas- und Wärmepreisbremse? Was muss ich jetzt tun?

Um die Entlastungen zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Die Stadtwerke Dessau kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen vollumfänglich erhalten und berücksichtigen den monatlichen Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse in Ihren Abschlägen. Derzeit arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der komplexen, gesetzlichen Vorgaben in unseren IT-Systemen. Damit Sie ab sofort automatisch vom Entlastungspaket der Bundesregierung profieren, werden wir Ihren derzeitigen Abschlag ab März 2023 pauschal auf das Niveau der Gas- und Wärmepreisbremse reduzieren. Hier werden selbstverständlich auch die Entlastungen für die Monate Januar und Februar 2023 pauschaliert mit berücksichtigt. Den individuell berechneten Entlastungsbetrag teilen wir Ihnen dann mit Ihrer nächsten, turnusmäßigen Jahresverbrauchsabrechnung mit. Für eine individuelle Beratung zu Ihren Abschlägen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Oder nutzen Sie das Kundenportal, um Ihren Abschlag selbst zu checken und anzupassen.

Ich bin Mieter und beziehe über den Vermieter Gas oder Wärme. Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt mit ihrem Gas- oder Fernwärmeversorgungsvertrag Kunde bei den Stadtwerken Dessau sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.

Mein aktueller Tarifpreis liegt unterhalb der Gas- und Wärmepreisbremse. Wie wird damit umgegangen?

Wer noch einen laufenden Vertrag mit einem Preis von weniger als 12 Cent je Kilowattstunde (Gas) oder 9,5 Cent je Kilowattstunde (Wärme) (brutto) hat, zahlt selbstverständlich diesen vereinbarten Preis.

Welche Entlastungen gelten für Industriekunden?

Auch für die Industrie sollen die Gas- und Wärmepreise begrenzt werden. Industriekunden, deren Jahresverbrauch bei Gas oder Wärme über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt, erhalten ab dem 1. Januar 2023 für 70 Prozent ihres gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen garantierten Gaspreis von 7 Cent je Kilowattstunde (jeweils Nettowerte, also zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Für Wärme beträgt der gedeckelte Arbeitspreis 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) und gilt ebenfalls für 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021. Die verbleibenden 30 Prozent des Verbrauchs werden zu den vollen aktuellen Vertragspreisen abgerechnet.

Lohnt es sich überhaupt noch, Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den vollen Vertragspreis. Zum anderen profitieren Sie umso mehr, wenn Sie zusätzlich Gas sparen. Denn wenn Sie weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten Sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.

Weitere Informationen zum Thema „Gaspreisbremse“ können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen:

FAQ’s zur Gaspreisbremse vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Energiesparrechner

Im Dezember 2022 wurde das Gesetz zur Strom- und Gaspreisbremse von der Regierung verabschiedet. Es tritt im März 2023 in Kraft. Die Preisbremsen gelten bis Ende des Jahres 2023, sollen aber bis April 2024 verlängert werden. Für die ersten beiden Monate, Januar und Februar 2023, findet rückwirkend eine Verrechnung der Entlastung ab März 2023 statt.

Schauen Sie sich mit unseren Energiesparrechnern bereits jetzt Ihre persönliche Preisbremsen-Entlastung beispielhaft an. Beachten Sie bitte die Hinweise bei der Eingabe.

Aktuelle Informationen zum Soforthilfegesetz und zur Dezemberhilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden

Um die Wärme- und Erdgaskunden noch vor dem kommenden Winter finanziell zu entlasten, wurde am 14.11.2022 im Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem die Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme, die Haushalte, Vermieter, Sozial- und Bildungseinrichtungen sowie Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr unterstützen. Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken. Dafür erhalten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung.

Nachfolgend möchten wir Ihnen erklären, wie wir die Soforthilfen auf Basis des Soforthilfegesetzes im Rahmen unseres Lieferverhältnisses umsetzen. Aufgrund der fehlenden Durchführungsverordnung zum EWSG sind Änderungen vorbehalten.

Wie funktionieren die Soforthilfen?

Die nach dem Soforthilfegesetz begünstigten Verbraucher werden im Monat Dezember 2022 finanziell mit einem sogenannten „Entlastungsbetrag“ entlastet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem endgültigen Entlastungsbetrag, der individuell berechnet und auf der nächsten Rechnung gesondert ausgewiesen wird, und dem ausschließlich für Gas- und SLP-Kunden (Standardlastprofil) vorgesehenen vorläufigen Entlastungsbetrag.

Als vorläufiger Entlastungsbetrag dient die Abschlagszahlung, die bei den Stadtwerken Dessau im Dezember 2022 fällig ist. Diese müssen die begünstigten Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 nicht an uns, Ihren Erdgaslieferanten, zahlen. Wir, die Stadtwerke Dessau, erhalten wiederum einen Ausgleichsbetrag von staatlicher Stelle.

Soforthilfe Erdgas

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag Erdgas?
Begünstigt sind alle Erdgas-Kunden, die zum 01.12.2022 einen Erdgasliefervertrag mit einem Gaslieferanten besitzen und nachstehende Kriterien erfüllen:
  • Letztverbraucher (natürliche oder juristische Personen), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und ihr Erdgas über einen konventionellen Gaszähler – ohne Leistungsmessung (SLP-Kunden) – beziehen, oder
  • Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr und Lieferstelle, oder
  • RLM-Kunden (unabhängig vom Jahresverbrauch), die Erdgas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohneigentümergemeinschaft beziehen, oder
  • Staatliche oder staatlich anerkannte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung, Wissenschaft und Forschung – unabhängig vom Jahresverbrauch (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023).

Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen:

  • Sonstige Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden,
  • Kommerziell betriebene Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sowie
  • Zugelassene Krankenhäuser.

Achtung: Die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 anspruchsberechtigten RLM-Kunden der Stadtwerke Dessau müssen uns bis zum 31.12.2022 in Textform (per E-Mail an grosskunden@dvv-dessau.de oder schriftlich an Gasversorgung Dessau GmbH, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau-Roßlau) mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen.

Ich beziehe Erdgas von den Stadtwerken Dessau. Wie werde ich vorläufig über den Dezember-Abschlag entlastet?

Wenn Sie mit uns zum Stichtag 01.12.2022 ein Vertragsverhältnis über Erdgaslieferung haben und die anspruchsberechtigten Voraussetzungen nach Punkt 2 erfüllen, werden Sie von uns wie folgt entlastet:

Sie haben einen Abschlagsplan mit dem Fälligkeitstermin Dezember 2022 vorliegen?

JA ► Ihr Abschlag für Erdgas wird im Dezember 2022 auf 0,00 Euro gesetzt.

  • Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, ziehen wir diesen Abschlag nicht ein. Die Abschläge für Strom und/oder Trinkwasser werden dennoch abgebucht.
  • Barzahler bzw. Kunden, die ihren Abschlag regelmäßig überweisen, müssen den Erdgasabschlag im Dezember 2022 nicht zahlen. Die Höhe des Abschlages für das Medium Erdgas finden Sie auf Ihrem letzten Abschlagsplan.

NEIN ► Dann erhalten Sie keine vorläufige Entlastung. Sie erhalten Ihren Erdgas Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung.

  • Wenn Sie monatlich abgerechnet werden, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der Rechnung für den Liefermonat Dezember 2022 gutgeschrieben.
  • Wenn Sie mit uns die Jahresvorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag für Erdgaskunden – ohne Leistungsmessung (SLP-Kunden mit jährlicher Abrechnung) - berechnet?

Für die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel (1/12) des Jahresverbrauchs herangezogen, der für die Ermittlung des Septemberabschlages prognostiziert wurde. In der Regel entspricht dies einem Zwölftel Ihres Vorjahresverbrauchs, sofern Ihre letzte Jahresrechnung vor dem 01.09.2022 erstellt wurde. Dieser 1/12-Jahresverbrauch wird anschließend mit dem am 01.12.2022 geltenden Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde multipliziert. Hinzu addiert wird der für den Monat Dezember anteilige Grund- und Arbeitspreis gemäß der vertraglichen Preisregelung.

Sollte eine Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten fehlen, wird stattdessen 1/12 der SLP-Prognose des Netzbetreibers nach § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV zugrunde gelegt.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird schließlich auf der nächsten Rechnung ausgewiesen.

Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag für Erdgaskunden – mit Leistungsmessung (RLM-Kunden) – berechnet?

Für die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel (1/12) des gemessenen Verbrauchs im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.10.2022 herangezogen. Dieser 1/12-Jahresverbrauch wird anschließend mit dem am 01.12.2022 geltenden Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde multipliziert. Hinzu addiert wird der für den Monat Dezember anteilige Grund- und Arbeitspreis gemäß der vertraglichen Preisregelung.

Sollte die Lieferung erst nach dem 01.12.2021 begonnen haben, wird stattdessen 1/12 des typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt.

Soforthilfe Fernwärme

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag Fernwärme?

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, der Jahresverbrauch überschreitet 1,5 Millionen Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht.

Für Kunden, die der Wohnungswirtschaft zuzurechnen sind oder bei denen es sich um staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen im Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereich handelt, gilt diese Begrenzung jedoch nicht. Diese Kundengruppen haben demnach auch bei einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden einen Erstattungsanspruch.

Ich beziehe Fernwärme von den Stadtwerke Dessau. Wie werde ich vorläufig über den Dezember-Abschlag entlastet?

Wenn Sie mit uns zum Stichtag 01.12.2022 einen Wärmeliefervertrag haben und die anspruchsberechtigten Voraussetzungen erfüllen, werden Sie von uns wie folgt entlastet.

Sie haben einen Abschlagsplan mit dem Fälligkeitstermin Dezember 2022vorliegen?

JA ► Ihr Abschlag für Wärme wird Dezember 2022 auf 0,00 Euro gesetzt.

  • Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, ziehen wir diesen Abschlag nicht ein. Die Abschläge für die Medien Strom und/oder Trinkwasser werden dennoch abgebucht.
  • Barzahler bzw. Kunden, die ihren Abschlag regelmäßig überweisen, müssen den Wärmeabschlag Dezember 2022 nicht zahlen. Die Höhe des Abschlages für das Medium Wärme finden Sie auf Ihrem letzten Abschlagsplan bzw. in Ihrer letzten Rechnung.

NEIN ► Sie erhalten Ihren Wärme Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung.

  • Wenn Sie monatlich abgerechnet werden, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der Rechnung für den Liefermonat Dezember 2022 gutgeschrieben.
  • Wenn Sie mit uns die Jahresvorauszahlung vereinbart haben, erhalten Sie den (endgültigen) Entlastungsbetrag auf der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Wie wird der endgültige Entlastungsbetrag für Fernwärmekunden berechnet?

Der Entlastungsbetrag beträgt 120 Prozent des im Monat September 2022 geleisteten Abschlagsbetrages, vorausgesetzt, der Abschlag entspricht einem Zwölftel der geforderten Abschläge je Abrechnungszeitraum.

Sofern jedoch nicht zwölf Abschläge innerhalb eines jährlichen Abrechnungszeitraums gefordert werden, wird der monatliche Durchschnitt gebildet, indem die Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum durch die auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Monate geteilt wird.

Sollten bei der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden, ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Für monatlich abgerechnete Verbrauchsstellen legen wir zur Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Abschlagsbetrages die durchschnittlichen Rechnungsbeträge der Monate Oktober 2021 bis September 2022 zugrunde.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird schließlich auf der nächsten Rechnung ausgewiesen.

Ich bin Mieter und beziehe über den Vermieter Wärme. Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

as Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sieht vor, dass die durch das Gesetz gewährten Entlastungsbeträge vom Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder nach vertraglicher Vereinbarung an den Mieter weitergegeben werden müssen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter.

Werden meine persönlichen Daten weitergegeben?

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir gemäß Gesetz verpflichtet, bestimmte Daten unserer Kunden an einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, in diesem Fall PwC, weiterzugeben.

Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Diese Daten sind notwendig, um die Entlastungsmaßnahmen korrekt und effizient umzusetzen.

Weitere Informationen zum Thema „Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich“ können Sie aus dem folgenden Dokument entnehmen:

FAQ’s zur Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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dabei, um wertvolle Energie zu sparen

Auch wenn es seitens der Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket zur Abfederung von hohen Energiekosten gibt, bleibt das Energiesparen weiterhin wichtig.

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Lassen Sie uns zusammen etwas bewirken und gemeinsam Energiesparen, denn jede eingesparte Kilowattstunde Wärme und Strom macht uns unabhängiger, schützt das Klima und senkt die Kosten!

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