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Fernwärme erfüllt Anforderungen des EEWärmeG

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtet alle Eigentümer von Neubauten, die nach dem 01. Januar 2009 errichtet werden, zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien. Diese Pflicht kann als Ersatzmaßnahme auch durch Fernwärme oder Fernkälte erfüllt werden.

Unsere beigefügte Bescheinigung als Wärmebnetzbetreiber nach EEWärmeG § 10 Abs. 3 erklärt, dass die Voraussetzung zur Nutzungspflicht nach § 3 in Verbindung mit § 7 und Anlage Nummer VIII.2 EEWärmeG vollständig erfüllt ist.

Jeder Bauherr, der zur Wärme- und Kälteversorgung seines Gebäudes Wärme aus dem Fernwärmenetz der FWV Dessau bezieht, kann diese Bescheinigung als Nachweis bei der zuständigen Baubehörde zur Einhaltung der Nutzungspflicht nach EEWärmeG verwenden.

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